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Änderung § 6 RiFlEtikettG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftserteilung


(1) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 und die anerkannten privaten Kontrollstellen

1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten privaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,

2. überprüfen die von einer ersuchenden Behörde oder privaten Kontrollstelle mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Europäischen Kommission mitzuteilen.