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Änderung § 7 RiFlEtikettG vom 15.12.2010
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§ 7 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 7 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. |
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