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Änderung § 10 RiFlEtikettG vom 21.09.2016

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§ 10 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2016 geltenden Fassung
§ 10 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2016 geltenden Fassung
durch Entscheidung B. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2521
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 Strafvorschriften *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Absatz 1 und 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 9. November 2016 (BGBl. I S. 2521)


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