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Änderung § 10 RiFlEtikettG vom 25.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 10 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften *)


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.


---
*) Anm. d. Red.: Absatz 1 und 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 9. November 2016 (BGBl. I S. 2521)



 
(heute geltende Fassung) 

 
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