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Änderung § 12 RiFlEtikettG vom 25.01.2019
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§ 12 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 12 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einziehung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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