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Änderung § 3a RiFlEtikettG vom 26.11.2019
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§ 3a RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 3a RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten | (Text neue Fassung)§ 3a Verarbeitung von Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, berechtigt, Daten 1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln, 2. nach der Viehverkehrsverordnung, 3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie 4. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch | |
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. | zu verarbeiten. |
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese 1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder 2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich sind. | |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln. | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln. |
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