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§ 2a - Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung (RiFlEtikettStrV)

§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern



(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Abschnitt II Satz 1 ein weniger als zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt,

2.
entgegen Abschnitt III Nummer 1 oder Nummer 3 Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder

3.
entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.





 

Frühere Fassungen von § 2a RiFlEtikettStrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
vom 22.07.2015 BGBl. I S. 1407
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
vom 22.06.2010 BGBl. I S. 824
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a RiFlEtikettStrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a RiFlEtikettStrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettStrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1407
Artikel 1 3. RiFlEtikettStrVÄndV
... vom 27.6.2014, S. 33)" ersetzt. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 824
Artikel 1 2. RiFlEtikettStrVÄndV
... „, Artikel 14 Satz 1" gestrichen. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten ...