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Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts (Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung - RiFlEtikettStrV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), § 10 des Rindfleischetikettierungsgesetzes geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch



(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33), verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a)
Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder

b)
Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

2.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a)
Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Artikel 14 Satz 1 oder

b)
Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 2,

Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

3.
entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.




§ 2 (aufgehoben)







§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern



(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Abschnitt II Satz 1 ein weniger als zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt,

2.
entgegen Abschnitt III Nummer 1 oder Nummer 3 Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder

3.
entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.




§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft.