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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

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im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter,

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in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär,

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär,

Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär,

Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ... eingefügt: „§ 10a Nutzung digitaler Formate". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ...