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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2025 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
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