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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 12 Fremdsprachliche Ausbildung



(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und in einer Nebensprache. Die Wahl der Nebensprache richtet sich nach vorhandenen Vorkenntnissen und den dienstlichen Erfordernissen.

(2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann auf Antrag für den Unterricht in anderen Sprachen freigestellt werden.