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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 13 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben, die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertretung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:
- 1.
- Verwaltung, insbesondere Zahlstelle, Informationstechnik und Registratur,
- 2.
- Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und Beglaubigungen.
(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in der Landessprache, in der englischen oder der gewählten Nebensprache zu nehmen.
(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst V. v. 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1571 m.W.v. 1. September 2006
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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1571 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV
... 8 bis 10 Monate, 4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ...
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