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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
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Zitierungen von § 22 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-mDAAV Zeugnis
... Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. (4) Die ...
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