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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen



(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.

(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1.
wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 12 Prozent ein,

2.
wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 18 Prozent ein.

Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1.
wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,

2.
wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,

3.
wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündliche Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.



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Frühere Fassungen von § 23 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mDAAV Gesamtergebnis
... Prüfungskommission die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Vorleistungen (§ 23 ) fest. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a)." 10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ist festgelegt worden, dass im ...