§ 3 BeiratsV Berufung und Dauer der Mitgliedschaft ... und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei ... werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner ...