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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement (FachkBüroPrV k.a.Abk.)
V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2887; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 268
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,
- 3.
- Informations- und Büromanagement,
- 4.
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.
- Protokollführung,
- 6.
- Texterstellung,
- 7.
- Textformulierung,
- 8.
- Situationsbezogenes Fachgespräch.
(2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungsterminen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situationsbezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung abschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag im ersten Prüfungsbereich zu beginnen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkBüroPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkBüroPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 FachkBüroPrV Anforderungen und Inhalte der Prüfung
... 7. Telearbeit. (5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen besteht je Prüfungsbereich aus unter Aufsicht zu ... Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten ... ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen des § 3 Nr. 1 bis 4 besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der ...
§ 5 FachkBüroPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... der Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 3 Nr. 1 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5037/a69769.htm