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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 1 - Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung (JurAusbVerkG k.a.Abk.)

G. v. 20.11.1992 BGBl. I S. 1926; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 28.11.1992; FNA: 301-1/3 Richter
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderung von Vorschriften)



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JurAusbVerkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JurAusbVerkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 JurAusbVerkG
... Fassung aufnehmen. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, daß die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Referendare ...