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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung (JurAusbVerkG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.1992 BGBl. I S. 1926; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 28.11.1992; FNA: 301-1/3 Richter
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Geltung ab 28.11.1992; FNA: 301-1/3 Richter
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Änderung von Vorschriften)
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Studenten ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, daß die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach § 5a oder § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann sie bis zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden. § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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