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§ 2 - Maßstäbegesetz (MaßstG)

G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe



(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2) 1Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 2 MaßstG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MaßstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MaßstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaßstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 FANeuReG Änderung des Maßstäbegesetzes (vom 21.12.2018)
... von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zuteilungs- ...