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§ 6 - Maßstäbegesetz (MaßstG)
G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 6 Finanzkraft
(1) 1Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. 2Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. 3Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht.
(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 6 MaßstG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MaßstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MaßstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaßstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MaßstG Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe (vom 01.01.2020)
... dem insoweit nicht berücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen Abschlag von den nach § 6 ausgleichserheblichen Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rechnung getragen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 FANeuReG Änderung des Maßstäbegesetzes (vom 21.12.2018)
... aufgehoben. 7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben. 8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst: „§ 5 Grundsätze für die ... werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern." 9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 ... d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „ § 6 " ersetzt. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die ...
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