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§ 9 - Maßstäbegesetz (MaßstG)
G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 9 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen
(1) 1Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Finanzkraftausgleich. 2Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. 3Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden. 4Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.
(2) 1Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). 2Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes).
(3) 1Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzkraftausgleichs dar. 2Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. 3Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs nicht beträchtlich sein. 4Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 9 MaßstG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 MaßstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MaßstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaßstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 FANeuReG Änderung des Maßstäbegesetzes (vom 21.12.2018)
... Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt." 11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länderfinanzausgleich" durch das Wort ... „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG" ersetzt. 13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Satz 4" durch die Angabe „§ 8 Satz 4" ersetzt. 15. Nach § 10 ...
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