Änderung § 2 MaßstG vom 01.01.2020

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§ 2 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(Text neue Fassung)

(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2) 1 Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2 Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

vorherige Änderung

(3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen.



 



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