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Änderung § 6 MaßstG vom 01.01.2020
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§ 7 MaßstG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 MaßstG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 7 Finanzkraft | (Text neue Fassung)§ 6 Finanzkraft |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. 2 Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. 3 Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht. | |
(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs. 4 in voller Höhe zu berücksichtigen. | (2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen. |
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