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Änderung § 9 MaßstG vom 01.01.2020

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§ 10 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen


vorherige Änderung

(1) 1 Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanzausgleich. 2 Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. 3 Leistungsschwach sind grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder. 4 Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.

(2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen).

(3) 1 Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzausgleichs unter den Ländern dar. 2 Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. 3 Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern nicht beträchtlich sein. 4 Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.



(1) 1 Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Finanzkraftausgleich. 2 Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. 3 Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden. 4 Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.

(2) 1 Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). 2 Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes).

(3) 1 Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzkraftausgleichs dar. 2 Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. 3 Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs nicht beträchtlich sein. 4 Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.