Tools:
Update via:
Änderung Artikel 143h GG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 143h GG und Änderungshistorie des GGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Artikel 143h GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Artikel 143h GG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 143h | |
(Text alte Fassung) 1 Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. 2 Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. 3 Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. 4 Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. 5 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6 Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. 7 Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. 2 Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3 Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4 Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. 5 Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. 6 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) 1 Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2 Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3 Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/al0-119771.htm