Synopse aller Änderungen des GG am 25.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2025 durch Artikel 1 des GGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2025 geltenden Fassung
GG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Präambel
I. Die Grundrechte
    Artikel 1
    Artikel 2
    Artikel 3
    Artikel 4
    Artikel 5
    Artikel 6
    Artikel 7
    Artikel 8
    Artikel 9
    Artikel 10
    Artikel 11
    Artikel 12
    Artikel 12a
    Artikel 13
    Artikel 14
    Artikel 15
    Artikel 16
    Artikel 16a
    Artikel 17
    Artikel 17a
    Artikel 18
    Artikel 19
II. Der Bund und die Länder
    Artikel 20
    Artikel 20a
    Artikel 21
    Artikel 22
    Artikel 23
    Artikel 24
    Artikel 25
    Artikel 26
    Artikel 27
    Artikel 28
    Artikel 29
    Artikel 30
    Artikel 31
    Artikel 32
    Artikel 33
    Artikel 34
    Artikel 35
    Artikel 36
    Artikel 37
III. Der Bundestag
    Artikel 38
    Artikel 39
    Artikel 40
    Artikel 41
    Artikel 42
    Artikel 43
    Artikel 44
    Artikel 45
    Artikel 45a
    Artikel 45b
    Artikel 45c
    Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
    Artikel 46
    Artikel 47
    Artikel 48
    Artikel 49
IV. Der Bundesrat
    Artikel 50
    Artikel 51
    Artikel 52
    Artikel 53
IV a. Gemeinsamer Ausschuß
    Artikel 53a
V. Der Bundespräsident
    Artikel 54
    Artikel 55
    Artikel 56
    Artikel 57
    Artikel 58
    Artikel 59
    Artikel 59a
    Artikel 60
    Artikel 61
VI. Die Bundesregierung
    Artikel 62
    Artikel 63
    Artikel 64
    Artikel 65
    Artikel 65a
    Artikel 66
    Artikel 67
    Artikel 68
    Artikel 69
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
    Artikel 70
    Artikel 71
    Artikel 72
    Artikel 73
    Artikel 74
    Artikel 74a
    Artikel 75
    Artikel 76
    Artikel 77
    Artikel 78
    Artikel 79
    Artikel 80
    Artikel 80a
    Artikel 81
    Artikel 82
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
    Artikel 83
    Artikel 84
    Artikel 85
    Artikel 86
    Artikel 87
    Artikel 87a
    Artikel 87b
    Artikel 87c
    Artikel 87d
    Artikel 87e
    Artikel 87f
    Artikel 88
    Artikel 89
    Artikel 90
    Artikel 91
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
    Artikel 91a
    Artikel 91b
    Artikel 91c
    Artikel 91d
    Artikel 91e
IX. Die Rechtsprechung
    Artikel 92
    Artikel 93
    Artikel 94
    Artikel 95
    Artikel 96
    Artikel 97
    Artikel 98
    Artikel 99
    Artikel 100
    Artikel 101
    Artikel 102
    Artikel 103
    Artikel 104
X. Das Finanzwesen
    Artikel 104a
    Artikel 104b
    Artikel 104c
    Artikel 104d
    Artikel 105
    Artikel 106
    Artikel 106a
    Artikel 106b
    Artikel 107
    Artikel 108
    Artikel 109
    Artikel 109a
    Artikel 110
    Artikel 111
    Artikel 112
    Artikel 113
    Artikel 114
    Artikel 115
X a. Verteidigungsfall
    Artikel 115a
    Artikel 115b
    Artikel 115c
    Artikel 115d
    Artikel 115e
    Artikel 115f
    Artikel 115g
    Artikel 115h
    Artikel 115i
    Artikel 115k
    Artikel 115l
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Artikel 116
    Artikel 117
    Artikel 118
    Artikel 118a
    Artikel 119
    Artikel 120
    Artikel 120a
    Artikel 121
    Artikel 122
    Artikel 123
    Artikel 124
    Artikel 125
    Artikel 125a
    Artikel 125b
    Artikel 125c
    Artikel 126
    Artikel 127
    Artikel 128
    Artikel 129
    Artikel 130
    Artikel 131
    Artikel 132
    Artikel 133
    Artikel 134
    Artikel 135
    Artikel 135a
    Artikel 136
    Artikel 137
    Artikel 138
    Artikel 139
    Artikel 140
    Artikel 141
    Artikel 142
    Artikel 142a
    Artikel 143
    Artikel 143a
    Artikel 143b
    Artikel 143c
    Artikel 143d
    Artikel 143e
    Artikel 143f
    Artikel 143g
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Artikel 143h (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    Artikel 143h
    Artikel 144
    Artikel 145
    Artikel 146
(heute geltende Fassung) 

Artikel 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2 Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3 Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4 Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5 Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.



(3) 1 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2 Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3 Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4 Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5 Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. 6 Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 7 Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. 8 Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. 9 Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) 1 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2 Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



(heute geltende Fassung) 

Artikel 115


(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

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(2) 1 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2 Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3 Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4 Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 5 Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 6 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 7 Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 8 Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.



(2) 1 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2 Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3 Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4 Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. 5 Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 6 Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 7 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 8 Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 9 Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 143h (aufgehoben)




Artikel 143h


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. 2 Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3 Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4 Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. 5 Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. 6 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1 Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2 Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3 Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.




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