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§ 2 - Stammzellgesetz (StZG)
G. v. 28.06.2002 BGBl. I S. 2277; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes G. v. 14. August 2008 BGBl. I S. 1708 m.W.v. 21. August 2008
Frühere Fassungen von § 2 StZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes vom 14.08.2008 BGBl. I S. 1708 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 StZGÄndG Änderungen des Stammzellgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen ...
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