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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes (StZGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderungen des Stammzellgesetzes
Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden." - 2.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 1. Januar 2002" durch die Angabe 1. Mai 2007" ersetzt.
- 3.
- § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1- 1.
- embryonale Stammzellen einführt oder
- 2.
- embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StZGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StZGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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