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Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes (StZGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderungen des Stammzellgesetzes
Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden." - 2.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 1. Januar 2002" durch die Angabe 1. Mai 2007" ersetzt.
- 3.
- § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1- 1.
- embryonale Stammzellen einführt oder
- 2.
- embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2008.
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