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§ 11 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 11 Register



Die Angaben über die embryonalen Stammzellen und die Grunddaten der genehmigten Forschungsvorhaben werden durch die zuständige Behörde in einem öffentlich zugänglichen Register geführt.



 

Zitierungen von § 11 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StZG Vertraulichkeit von Angaben
...  (2) Abweichend von Absatz 1 können für die Aufnahme in das Register nach § 11 verwendet werden 1. die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach ...