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§ 13 - Stammzellgesetz (StZG)
G. v. 28.06.2002 BGBl. I S. 2277; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 13 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
- 1.
- embryonale Stammzellen einführt oder
- 2.
- embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes G. v. 14. August 2008 BGBl. I S. 1708 m.W.v. 21. August 2008
Frühere Fassungen von § 13 StZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes vom 14.08.2008 BGBl. I S. 1708 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 StZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 StZGÄndG Änderungen des Stammzellgesetzes
... 1. Januar 2002" durch die Angabe 1. Mai 2007" ersetzt. 3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ...
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