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§ 13 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 13 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1

1.
embryonale Stammzellen einführt oder

2.
embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.

Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.





 

Frühere Fassungen von § 13 StZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
vom 14.08.2008 BGBl. I S. 1708

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 StZGÄndG Änderungen des Stammzellgesetzes
... „1. Januar 2002" durch die Angabe „1. Mai 2007" ersetzt. 3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ...