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§ 3 - Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Vierteljährliche Erhebung
(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
- 4.
- ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
(4) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
Frühere Fassungen von § 3 HwStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HwStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HwStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den statistischen Ämtern" durch die ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 2 VwDVG Daten der Finanzbehörden (vom 25.03.2009)
... 5. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Handwerkstatistikgesetzes, 6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach ...
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