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Gesetz über Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
- 1.
- vierteljährliche Erhebungen,
- 2.
- Zählungen.
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. April 2008
§ 2
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen
- 1.
- des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
- 2.
- des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. April 2008
§ 3 Vierteljährliche Erhebung
(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
- 4.
- ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
(4) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
§ 4 Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon G. v. 4. November 2010 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 12. November 2010
§ 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
§ 6 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
§ 7 Übermittlungsregelungen
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
§ 8 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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