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Änderung § 6 HwStatG vom 01.01.2008

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§ 6 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunftspflicht


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


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(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betriebes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort genannten Personen.