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Änderung § 5 HwStatG vom 25.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 HwStatG, alle Änderungen durch Artikel 2 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des HwStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 5 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Hilfsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.



 
(heute geltende Fassung)