Änderung § 9 HwStatG vom 25.03.2009

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§ 9 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen Erhebungsjahre festzulegen.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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