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Änderung § 6 HwStatG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HwStatG und Änderungshistorie des HwStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betriebes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort genannten Personen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
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