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Änderung § 6 HwStatG vom 25.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HwStatG, alle Änderungen durch Artikel 2 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des HwStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 6 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 6 Auskunftspflicht | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betriebes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort genannten Personen. (3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
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