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Änderung § 4 HwStatG vom 12.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 HwStatG und Änderungshistorie des HwStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
§ 4 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zählungen im Handwerk


(Text alte Fassung)

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

(Text neue Fassung)

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

(heute geltende Fassung)