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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels (PflBlumVerbrFöV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.1997 BGBl. I S. 1686; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflBlumVerbrFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBlumVerbrFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PflBlumVerbrFöV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
§ 3 PflBlumVerbrFöV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ...
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