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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels (PflBlumVerbrFöV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


§ 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
Aufzeichnungen über die Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zu machen,

3.
alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.


§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle, ihren Bediensteten sowie den von ihr Beauftragten das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.


§ 5 Verpflichteter



Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.