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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels (PflBlumVerbrFöV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.1997 BGBl. I S. 1686; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- Aufzeichnungen über die Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zu machen,
- 3.
- alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflBlumVerbrFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBlumVerbrFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflBlumVerbrFöV Verpflichteter
... eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß ...
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