Wer auf Grund der in §
1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- Aufzeichnungen über die Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zu machen,
- 3.
- alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.