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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels (PflBlumVerbrFöV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.1997 BGBl. I S. 1686; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7847-11-4-86 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle, ihren Bediensteten sowie den von ihr Beauftragten das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflBlumVerbrFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBlumVerbrFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflBlumVerbrFöV Verpflichteter
... Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß ...
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