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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren (VGFGVfBeschlG k.a.Abk.)
G. v. 04.07.1985 BGBl. I S. 1274; aufgehoben durch Artikel 112 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 17.07.1985; FNA: 340-5 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Geltung ab 17.07.1985; FNA: 340-5 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Artikel 3 Übergangsvorschrift
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VGFGVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGFGVfBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 112 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
... Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren ...
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