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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren (VGFGVfBeschlG k.a.Abk.)


Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)





Artikel 3 Übergangsvorschrift


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.


Artikel 4 Berlin-Klausel


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.