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§ 3 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
(3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
Text in der Fassung des Artikels 362 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 3 EVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 362 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 186 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EVG Auskünfte
... aussetzen würde. (4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und ... Verarbeitungskapazitäten. Vor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und ...
§ 13 EVG Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
... der Verwaltungsakt erlassen worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der ErnährungswirtschaftsmeldeverordnungV. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-VeranlagungsverordnungV. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Zweite Verordnung zur Änderung der ErnährungswirtschaftsmeldeverordnungV. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 186 9. ZustAnpV Ernährungsvorsorgegesetz
... § 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 362 10. ZustAnpV Änderung des Ernährungsvorsorgegesetzes
... § 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Eingangsformel EWMV
... verordnet - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § ... Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766) sowie ...
§ 6 EWMV
... in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in ...
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV
... I S. 3197), - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ... § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von ...
§ 6 EWMV Übertragung von Verordnungsermächtigungen (vom 08.09.2015)
... in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in ...
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