(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
(3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach §
2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
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V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Eingangsformel EWMV ... verordnet - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § ... Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766) sowie ...
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV ... I S. 3197), - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ... § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von ...