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§ 6 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 6 Aufgaben der Bundesanstalt



Die Bundesanstalt ist zuständig für:

1.
die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse,

2.
die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.

 
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Zitierungen von § 6 EVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des ...