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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
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§ 8 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Vorbereitung des Vollzugs
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.
Zitierungen von § 8 EVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EVG Auskünfte
... § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 8 , erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist ...
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