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§ 8 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 8 Vorbereitung des Vollzugs



Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 8 EVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EVG Auskünfte
... § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 8 , erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist ...