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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
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§ 9 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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§ 9 Auskünfte
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durchführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und Landwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten ernährungs- und landwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:
- 1.
- Namen und Anschriften ernährungs- und landwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,
- 2.
- Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,
- 3.
- Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über Kapazität, technische Ausstattung und Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden.
Zitierungen von § 9 EVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EVG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder ...
§ 16 EVG Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9 Abs. 1 und 2 , a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, das ...
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